Häufig gestellte Fragen im Verbraucherinsolvenzverfahren – Frequently Asked Questions

Sollten Sie vor einem Umzug stehen oder bereits umgezogen sein, übermitteln Sie uns bitte die Ummeldebescheinigung.

Bitte übersenden Sie uns Ihren neuen Arbeitsvertrag sowie regelmäßig die monatlichen Gehaltsabrechnungen.

Auch zu einen neu aufgenommenen Nebenjob müssen Sie uns Ihren Arbeitsvertrag sowie die monatlichen Gehaltsabrechnungen übersenden.

Sollten Sie geerbt haben, müssen Sie uns dies umgehend mitteilen.

Regelmäßig erreichen uns Anfragen, wie viel man in dem Insolvenzverfahren oder in der Restschuldbefreiungsphase verdienen darf. Uns ist klar, dass hinter der Frage steckt, wie viel man monatlich verdienen kann, ohne dass ein pfändbarer Einkommensbestandteil eingezogen wird. Grundsätzlich sollten Sie jedoch so viel verdienen, wie möglich. Auch wenn es zu pfändbaren Anteilen kommt, so erhöht sich zu Ihren Gunsten auch Ihr pfändungsfreier Anteil (vgl. § 850c ZPO). Aufgrund Ihrer Erwerbsobliegenheit (vgl. §§ 287b, 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO) obliegt es Ihnen zudem, einer angemessen bezahlten Arbeitstätigkeit nachzugehen, oder sich um eine solche zu bemühen. Abgesehen hiervon wird der pfändbare Anteil nur vom Netto einbehalten, so dass Ihre Anwartschaften bei der Rentenversicherung ebenfalls bei einem höheren Verdienst steigen.

  • Ansprüche auf Auszahlung von Nebenkostenguthaben fallen mit Eröffnung des Insolvenzverfahren in die Insolvenzmasse (§ 80 Abs. 1 InsO). Dies gilt auch dann, wenn die Vorauszahlungen aus dem unpfändbaren Vermögen geleistet wurden. Die Massezugehörigkeit entfällt jedoch insbesondere in folgenden Fällen:
    • Sollten Sie Arbeitslosengeld II beziehen, ist die Erstattung in der Regel unpfändbar, wenn die Agentur für Arbeit im Folgemonat die Leistungen für Unterkunft und Heizung aufgrund der Erstattung mindert (vgl. BGH, 20.06.2013, Az.: IX ZR 310/12).
    • Hat der Insolvenzverwalter eine Erklärung gemäß § 109 Abs. 1 S. 2 InsO abgegeben und ist die First nach § 109 Abs. 1 S. 1 InsO abgelaufen, sind Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung nicht mehr massezugehörig.